ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Tonpunktstudio – Audiopostproduktion, Köln Stand: März 2026
§ 1 – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen zwischen dem Tonpunktstudio (nachfolgend „Studio“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere Werbeagenturen, Film- und Fernsehproduktionsfirmen sowie Sendern und Broadcastern.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Studio deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises bedarf.
§ 2 – Vertragsschluss
2.1 Angebote des Studios sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Studios (per E-Mail genügt) oder durch Beginn der Leistungserbringung.
2.3 Mündliche Abreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das Studio.
2.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung vollständige und korrekte Angaben zu Projektumfang, technischen Anforderungen, Lieferformaten und Deadlines zu machen.
§ 3 – Leistungsumfang
3.1 Das Studio erbringt Dienstleistungen im Bereich der professionellen Audiopostproduktion insbesondere:
- Tonmischung (Mischung für Kino, TV, Online, Werbung) nach gängigen Broadcast-Standards (z. B. EBU R128)
- Sounddesign und Geräuscheproduktion
- Dialogschnitt, Synchronisation und ADR (Automated Dialogue Replacement) sowie Sprachaufnahmen allgemein.
- Originalton-Bearbeitung und Restauration.
- Musik-Editing und Mastering
- Technische Qualitätskontrolle und Deliverable-Erstellung
3.2 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Leistungen, die darin nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Honorars.
3.3 Das Studio ist berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Dritte (Subunternehmer) zu vergeben, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
3.4 Das Studio entscheidet eigenverantwortlich über die Zusammensetzung des projektbezogenen Teams. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter oder Freelancer besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Personelle Änderungen, die den vereinbarten Leistungsumfang nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder zur Minderung des Honorars. Das Studio behält sich darüber hinaus das Recht vor, die Mitwirkung einzelner vom Auftraggeber benannter oder entsandter Personen abzulehnen, sofern sachliche Gründe vorliegen, die eine reibungslose und professionelle Zusammenarbeit erheblich erschweren oder gefährden — insbesondere wenn entsprechende Erfahrungen aus früheren Projekten dies belegen. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
§ 4 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien (z. B. Bildschnitt, OMF/AAF-Dateien, Musiklizenzen, Sprachaufnahmen, technische Spezifikationen) vollständig, fehlerfrei und rechtzeitig – mindestens 48 Stunden vor Sessionbeginn – bereitzustellen.
4.2 Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis, der während der Session erreichbar ist oder persönlich anwesend sein kann.
4.3 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Materiallieferung seitens des Auftraggebers, trägt dieser die daraus entstehenden Mehrkosten. Bereits gebuchte Studiozeiten werden in diesem Fall vollständig in Rechnung gestellt.
4.4 Der Auftraggeber versichert, dass er über alle erforderlichen Rechte an den übermittelten Materialien (insbesondere Musik, Bild, Sprache) verfügt und stellt das Studio von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
§ 5 – Termine und Fristen
5.1 Buchungen von Studiozeit werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch das Studio verbindlich.
5.2 Vereinbarte Termine sind für beide Parteien verbindlich. Das Studio verpflichtet sich, die vereinbarten Zeiten freizuhalten und die beauftragte Leistung termingerecht zu erbringen.
5.3 Bei Überschreitung der gebuchten Sessionzeit durch den Auftraggeber werden zusätzliche Stunden nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet, sofern die Kapazität des Studios dies erlaubt.
5.4 Höhere Gewalt, technische Störungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse berechtigen das Studio zur angemessenen Verschiebung von Terminen, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche entstehen.
§ 6 – Stornierung und Absage
6.1 Stornierungen müssen schriftlich (per E-Mail) erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierungserklärung beim Studio.
6.2 Bei Stornierung von gebuchten Studioterminen gelten folgende Stornogebühren:
- Stornierung 2–4 Werktage vor Sessionbeginn: 50 % des vereinbarten Honorars
- Stornierung weniger als 48 Stunden vor Sessionbeginn: 100 % des vereinbarten Honorars
6.3 Kann das Studio die stornierte Zeit anderweitig vergeben, kann auf die Stornogebühr verzichtet werden. Der Auftraggeber hat diesbezüglich jedoch keinen Rechtsanspruch.
6.4 Bei Projektpauschalen gilt: Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vollständig zu vergüten. Für noch nicht erbrachte Leistungen gelten die Stornogebühren gemäß § 6.2 anteilig.
§ 7 – Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Honorar. Abgerechnet wird wahlweise nach:
- Stundensatz: Abrechnung in 60-Minuten-Einheiten, Mindestbuchung 1 Stunde
- Tagessatz: Gilt für Sessions von bis zu 8 Stunden
7.2 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
7.3 Reisekosten, Lizenzgebühren, Studioequipment von Dritten sowie sonstige projektbezogene Nebenkosten werden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
7.4 Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist das Studio berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.
7.5 Das Studio ist berechtigt, für Projekte, bei denen nach Art, Umfang oder Laufzeit ein erhöhter Vorleistungsaufwand entsteht, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Diese können als Einmalzahlung oder in gestaffelter Form an definierten Projektmeilensteinen (z. B. Projektbeginn, Beginn der Mischung, Endabnahme) fällig werden. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen wird im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen; die Summe aller Abschläge beträgt in der Regel nicht mehr als 80–90 % des Gesamthonorars, sodass ein Restbetrag bei Fertigstellung verbleibt.
7.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.7 Das Studio behält sich das Recht vor, finale Arbeitsergebnisse und Deliverables bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Honorare zurückzuhalten. Die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 8 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars. Bei Zahlungsverzug ist das Studio berechtigt, bereits eingeräumte Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, bis der ausstehende Betrag vollständig beglichen ist. Eine Veröffentlichung, Ausstrahlung oder sonstige Nutzung der Arbeitsergebnisse vor vollständiger Zahlung ist nicht gestattet und stellt eine Verletzung der Urheberrechte des Studios dar.
§ 8 – Urheberrecht und Nutzungsrechte
8.1 Das Studio überträgt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars die einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechte an den erstellten Audioproduktionen im vereinbarten Umfang (Medien, Territorium, Laufzeit).
8.2 Nicht ausdrücklich übertragene Nutzungsrechte verbleiben beim Studio. Eine Erweiterung des Nutzungsumfangs (z. B. von national auf international, von Online auf Broadcast) ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.3 Das Studio behält sich das Recht vor, fertiggestellte Produktionen zu Referenz- und Portfoliozwecken zu verwenden, sofern dem keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung entgegensteht.
8.4 Projektdaten, Session-Files und Rohmaterialien verbleiben Eigentum des Studios, sofern nicht ausdrücklich eine vollständige Übergabe aller Projektdaten vereinbart wurde. Eine solche Übergabe kann gesondert berechnet werden.
8.5 Das Studio ist berechtigt, in den finalen Produktionen als ausführendes Studio namentlich genannt zu werden (Credit), dies umfasst nach Möglichkeit auch die namentliche Nennung der ausführenden Tonschaffenden in der jeweils branchenüblichen Form (z. B. „Sound Design: [Name]“, Sound Supervision [Name] „Tonmischung: [Name]“). Der Auftraggeber stimmt Art, Wortlaut und Platzierung der Nennung rechtzeitig mit dem Studio ab – spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin der finalen Deliverables. Meldet sich der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Nennung in der vom Studio vorgeschlagenen Form als genehmigt. Ein Verzicht auf die Nennung des Studios oder der ausführenden Personen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 9 – Bereitstellung und Lieferung von Materialien
9.1 Der Auftraggeber liefert alle erforderlichen Arbeitsmaterialien in den vorab vereinbarten Formaten und Spezifikationen. Kosten für notwendige Formatkonvertierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.2 Die Übertragung von Dateien erfolgt über gängige Plattformen (z. B. WeTransfer, Dropbox, gesicherte FTP). Das Studio übernimmt keine Haftung für Datenverluste beim Datentransfer.
9.3 Fertige Produktionen werden dem Auftraggeber in den vereinbarten Formaten übergeben. Nachträgliche Formatänderungen oder zusätzliche Deliverables werden gesondert berechnet.
9.4 Das Studio archiviert Projektdaten nach Projektabschluss für einen Zeitraum von 3 Monaten. Eine darüber hinausgehende Archivierung ist nicht geschuldet. Der Auftraggeber ist für die langfristige Sicherung der Daten selbst verantwortlich.
§ 10 – Abnahme und Änderungen
10.1 Nach Fertigstellung einer Leistung erhält der Auftraggeber die Möglichkeit zur Prüfung und Abnahme. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung schriftlich begründete Mängel geltend macht.
10.2 Im vereinbarten Honorar ist eine Revisionsrunde enthalten. Als Revision gilt die Korrektur von bis zu 5 inhaltlich zusammenhängenden Änderungspunkten, die auf denselben Materialdaten basieren.
10.3 Weitergehende Revisionen, neue Kreativrichtungen oder Änderungen aufgrund neuer Bildschnitte werden nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz berechnet.
10.4 Mängel sowie Mehraufwand, die auf fehlerhaften, unvollständigen oder nicht rechtzeitig bereitgestellten Materialien des Auftraggebers beruhen, begründen keinen Anspruch auf kostenlose Nachbearbeitung. Dies gilt ausdrücklich auch für Mehraufwand, der durch fehlende, unvollständige oder nachträglich geänderte Lizenzen entsteht – insbesondere für Musik-, Bild- oder Synchronisationsrechte – und der eine Neubearbeitung, den Austausch von Materialien oder zusätzliche Produktionsschritte erforderlich macht. Der entstehende Mehraufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt.
10.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat das Studio das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist von jeweils bis zu 10 Werktagen pro Versuch. Der Auftraggeber räumt dem Studio mindestens drei Nachbesserungsversuche ein, bevor weitere Rechte wie Minderung oder Rücktritt geltend gemacht werden können. Das Recht zur Nachbesserung entfällt, wenn dies für den Auftraggeber nachweislich unzumutbar ist oder der vereinbarte Liefertermin eine Nachbesserung zeitlich ausschließt.
§ 11 – Haftung
11.1 Das Studio haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
11.2 Im Übrigen ist die Haftung des Studios auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
11.3 Das Studio haftet nicht für Datenverluste, sofern diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Auftraggeber ist angehalten, vor Übergabe von Materialien eigene Sicherungskopien anzufertigen.
11.4 Das Studio haftet nicht für Produktionsverzögerungen, die durch verspätete oder fehlerhafte Materiallieferungen seitens des Auftraggebers entstehen.
11.5 Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien (z. B. nicht lizenzierte Musik) ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt das Studio in diesem Fall vollumfänglich frei.
11.6 Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet das Studio der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen Schaden. Als vertragstypischer Schaden gilt der Nettowert des jeweiligen Einzelauftrags. Bei Datenverlusten von Materialien des Auftraggebers haftet das Studio ausschließlich für den dokumentierten Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets begrenzt auf den Nettowert des jeweiligen Einzelauftrags. Weitergehende Haftungsansprüche — insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Folgeschäden — sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für Schäden gemäß § 11.1.
11.7 – Vertraulichkeit und Datensicherheit:
„Das Studio behandelt alle vom Auftraggeber übermittelten Materialien und Projektinformationen vertraulich und gibt diese nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers an unbeteiligte Dritte weiter. Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder die das Studio nachweislich unabhängig erlangt hat. Die Vertraulichkeitspflicht endet zwei Jahre nach Abschluss des jeweiligen Projekts, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Weitergehende Vertraulichkeitsanforderungen — insbesondere bei besonders sensiblen Produktionen — sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
Sollte es trotz angemessener Sorgfalt zu einer unbeabsichtigten Veröffentlichung oder einem Datenleck kommen — insbesondere durch technisches Versagen, Cyberangriffe oder das Verschulden Dritter (z. B. Dateiübertragungsdienste, Cloud-Anbieter) — haftet das Studio nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Nettowert des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt. Das Studio ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald ein solcher Vorfall bekannt wird.
Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen — insbesondere verschlüsselte Übertragungswege und gesicherte Zugangsdaten — zur Datensicherheit beizutragen. Weitergehende Haftungsansprüche wegen ungewollter Veröffentlichung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Studios sowie aller eingesetzten Mitarbeiter, Freelancer und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Das Studio stellt sicher, dass alle für das Projekt eingesetzten Personen über die geltenden Vertraulichkeits- und Sorgfaltspflichten informiert sind und diese einhalten.
§ 12 – Datenschutz
12.1 Das Studio verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
12.2 Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Kommunikation genutzt und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben.
12.3 Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung des Studios, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
§ 13 – Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahestehende wirksame Regelung zu ersetzen.
13.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform.
